Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 4

§ 4 – Andere Leistungen für Kinder

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, normal Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. normal arabic Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

Kurz erklärt

  • Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn das Kind bereits andere vergleichbare Leistungen erhält.
  • Dies betrifft insbesondere Leistungen für Kinder aus dem Ausland oder aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung.
  • Auch Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen, die dem Kindergeld ähnlich sind, schließen den Anspruch aus.
  • Wenn der Berechtigte in einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen.
  • Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht ausgeschlossen, wenn der Partner des Berechtigten Anspruch auf Kinderzulage hat.